Twitter funktioniert noch

War heute auf einem Symposium und während eines Vortrages wurde ein „Herr Honegger von der Pädagogischen Hochschule Schwyz“ zitiert. Und das machte mich stutzig, weil wenn es DER Beat Döbeli Honegger ist, den ich kenne, dann passt das Zitat in der Form, wie es vorgetragen wurde, nicht. Oder meine Einschätzung von Döbeli Honegger wäre total daneben gewesen.

Der erwähnte Artikel war aus der NZZ („Mit digitalen Geräten lernen Schüler besser – und lieber„) – hinter einer Zugangssperre. Das ließ sich über Twitter klären.

Und Twitter half dann auch, das Zitat einzuordnen bzw. richtig zu stellen. Es war einfach sehr verkürzt wiedergegeben worden.

Schade für das Symposium, weil hier eine wissenschaftliche Diskussion vorschnell aufgegeben wurde.
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Erste Schritte: 3D Drucker

Mit dem Ultimaker 2+ wage ich meine ersten Schritte im 3D Druck. Gar nicht so trivial, wie man das von „normalen“ Drucker inzwischen gewohnt ist.

Zwei Tage und viele Versuche scheint es nun endlich zu gehen… Das Problem war, dass das Material nicht an der Glasoberfläche haften wollte. Wenn es sich nicht direkt löste, so oft nach den ersten Millimetern Aufbau.

Den Tipp aus der Bedienungsanleitung, mit dem beiliegenden Klebestift (Uhu) die Oberfläche zu bestreichen, hat nur ein wenig Besserung gebracht. Aber gelöst hat es sich am Ende doch wieder.

Was dann geholfen hat war:

  • Die Glasplatte wirklich richtig sauber machen. Fettfrei. Vielleicht sogar mit etwas Alkohol nachwischen.
    Und danach nicht anfassen und kein Kleber drauf! 🙂
  • Die Temperatur der Glasplatte auf 65°C stellen (von 60°C).
  • Zu Beginn des Druckvorganges (bei dem Bodenaufbau) die Geschwindigkeit auf ~50% reduzieren und den Materialverbrauch auf ~110-120% erhöhen. Dran denken, dass man es im Anschluss wieder beides auf 100% stellt.
  • Immer eine „Montageplatte“ mit drucken lassen (Brim). Die lässt sich hinterher relativ gut wieder entfernen uns sorgt für zusätzliche Stabilität.

Soweit erstmal.

6 Problems with our School System

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Das neue UrhWissG Gesetz und die Schulbuchkopie

Mit Eric Steinhauer (Wikipedia) hab ich heute auf Twitter kurz über das neue Gesetz zum Urheberrecht in der Wissensgesellschaft (siehe BMJV) gesprochen.

Danke dafür! 🙂

Ausgangsspunkt war meine Frage, wie die Klärung bei der Schulbuchkopie ausfällt. Denn auf den ersten Blick wird diese untersagt…

Aber so einfach ist das nicht.

Zusammenfassung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit – mit Fokus auf das Schulbuch):

  • Ab 01.03.2018 gilt das neue Urheberrecht.
  • Die bisherigen Regelungen zur ‚öffentlichen Zugänglichmachung‘ (§52a) und zur ‚Wiedergabe von Werken‘ (§52b) zusammen mit den Regelungen zur ‚Privatkopie‘ (§53 Abs. 3) laufen dann aus und finden ihre Entsprechung im neuen ‚Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‘ (§60a-h).
  • Für Privatperson ‚Lehrernder‘ ist der verbleibende §53 weiterhin relevant und erlaubt mir, im Rahmen der Regelungen Kopien vorzuhalten.
  • Für den unterrichtlichen Einsatz ist der neue §60a zentral:
    • Kopie von 15% eines Werkes sind möglich
    • Ebenso können einzelne Artikel oder ganze Werke von geringem Umfang sowie vergriffene Werke vervielfältigt werden
    • Aber: Ausgeschlossen von dieser Schrankenregelung werden in §60 Abs. 3 (2) alle Werke, die ausschließlich für Unterricht geeignet oder entsprechend gekennzeichnet sind (=Schulbücher und Arbeitshefte etc.)
  • Demnach wäre eine – auch nur auszugweise – Kopie aus einem Schulbuch für den Unterricht nicht mehr möglich.
    Aber: Auch im aktuell noch geltenden §53 Abs. 3 war geregelt, dass Werke für Unterrichtsgebrauch nur mit gesonderten Genehmigung des Rechteinhabers vervielfältig werden kann. Es wurde aber durch einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft regegelt, dass es im begrenzten Rahmen doch möglich ist (→ schulbuchkopie.de)
  • Es ist daher (hoffentlich) absehbar, dass es auch für den neuen §60a einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geben wird, der die auszugsweise Kopie von Schulbüchern von Lehrenden für den unterrichtlichen Gebrauch regelt (mit Verweis auf die Regelungen zur ‚erlaubten Nutzung‘ (§60g Abs. 1)) – entsprechend zu den Regelungen, die es auch aktuell gibt.

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