Das neue UrhWissG Gesetz und die Schulbuchkopie

Mit Eric Steinhauer (Wikipedia) hab ich heute auf Twitter kurz über das neue Gesetz zum Urheberrecht in der Wissensgesellschaft (siehe BMJV) gesprochen.

Danke dafür! 🙂

Ausgangsspunkt war meine Frage, wie die Klärung bei der Schulbuchkopie ausfällt. Denn auf den ersten Blick wird diese untersagt…

Aber so einfach ist das nicht.

Zusammenfassung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit – mit Fokus auf das Schulbuch):

  • Ab 01.03.2018 gilt das neue Urheberrecht.
  • Die bisherigen Regelungen zur ‚öffentlichen Zugänglichmachung‘ (§52a) und zur ‚Wiedergabe von Werken‘ (§52b) zusammen mit den Regelungen zur ‚Privatkopie‘ (§53 Abs. 3) laufen dann aus und finden ihre Entsprechung im neuen ‚Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‘ (§60a-h).
  • Für Privatperson ‚Lehrernder‘ ist der verbleibende §53 weiterhin relevant und erlaubt mir, im Rahmen der Regelungen Kopien vorzuhalten.
  • Für den unterrichtlichen Einsatz ist der neue §60a zentral:
    • Kopie von 15% eines Werkes sind möglich
    • Ebenso können einzelne Artikel oder ganze Werke von geringem Umfang sowie vergriffene Werke vervielfältigt werden
    • Aber: Ausgeschlossen von dieser Schrankenregelung werden in §60 Abs. 3 (2) alle Werke, die ausschließlich für Unterricht geeignet oder entsprechend gekennzeichnet sind (=Schulbücher und Arbeitshefte etc.)
  • Demnach wäre eine – auch nur auszugweise – Kopie aus einem Schulbuch für den Unterricht nicht mehr möglich.
    Aber: Auch im aktuell noch geltenden §53 Abs. 3 war geregelt, dass Werke für Unterrichtsgebrauch nur mit gesonderten Genehmigung des Rechteinhabers vervielfältig werden kann. Es wurde aber durch einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft regegelt, dass es im begrenzten Rahmen doch möglich ist (→ schulbuchkopie.de)
  • Es ist daher (hoffentlich) absehbar, dass es auch für den neuen §60a einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geben wird, der die auszugsweise Kopie von Schulbüchern von Lehrenden für den unterrichtlichen Gebrauch regelt (mit Verweis auf die Regelungen zur ‚erlaubten Nutzung‘ (§60g Abs. 1)) – entsprechend zu den Regelungen, die es auch aktuell gibt.

Im Folgenden der Verlauf von Twitter via storify:

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